§1
Zusammensetzung der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend der FREIEN KANU-SPORTLER ist die Gesamtheit aller jugendlichen Vereinsmitglieder. Als Jugendliche gelten die Mitglieder vom 6. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Die Vereinsjugend kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 18 Jahre miteinbeziehen.
§2
Eigenständigkeit der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend regelt in weitgehender Selbständigkeit die Jugendarbeit innerhalb des Vereins, jedoch im Rahmen der Vereinssatzung und der geltenden Ordnungen der FREIEN KANU-SPORTLER.
Sinn des Zusammenschlusses ist die Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder unter Einbeziehung der sozialen Jugendarbeit sowie der Durchführung von Jugendbegegnung auf nationaler und internationaler Ebene.
§3
Organe
Die Organe der Vereinsjugend sind :
die Jugendversammlung
der Jugendausschuß
§4
Jugendversammlung
Die Jugendversammlung setzt sich aus den Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 6. und 17. Lebensjahr sowie dem Jugendausschuß zusammen.
Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlußfähigkeit der Jugendversammlung richtet sich nach der Satzung §7 Mitgliederversammlung, bzw. §9 Jugendversammlung.
§5
Aufgaben der Jugendversammlung
Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben :
Wahl zweier gleichberechtigter Vorsitzender des Jugendausschusses (Jugendwart und Jugendwartin) sowie des Jugendsprechers, des Jugendrechners und des Schriftführers auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendausschusses.
Erteilung der Entlastung des Jugendausschusses.
Beratung über die Verwendung eines durch den Hauptvorstand im Rahmen des Vereinshaushaltes zugewiesenen Titels zu freien Verwendung zugunsten der Vereinsjugend.
Beschlußfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstaltung der Vereinsjugend.
Die Jugendversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§6
Jugendausschuß
Der Jugendausschuß muß mindestens aus fünf Personen bestehen.
Dem Jugendausschuß gehören an :
der Jugendwart und die Jugendwartin
der Jugendsprecher
der Jugendrechner
ein Schriftführer
§7
Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendaussschuß hat die Aufgabe, die Jugendarbeit nach demokratischen und jugendgemäßen Grundsätzen wahrzunehmen.
Der Jugendausschuß führt die Beschlüsse der Jugendversammlung durch.
Der Jugendausschuß hat die Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen. Der Jugendwart und die Jugendwartin sind verpflichtet, ständig Kontakt mit dem Hauptvorstand des Vereins zu halten.
Der Jugendausschuß berät die Vereinsorgane in Jugendangelegenheiten.
Der Jugendausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung des Hauptvorstandes bedarf.
§8
Jugendsprecher
Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, die Interessen der heranwachsenden Jugendlichen unter 18 Jahren im Jugendausschuß zu wahren. Wählbar ist nur ein Jugendlicher, der nicht jünger als 12 und nicht älter als 18 Jahren ist.
§9
Besondere Bestimmungen
Die Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 25 Jahre sein.
Für den Fall, daß ein Jugendausschuß gemäß § 6 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder sich auflöst, übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuß die Aufgaben übernehmen kann. Versuche zur Bildung eines Jugendausschusses sind ggf. halbjährlich zu wiederholen.
§10
Änderungen der Jugendordnung
Die Änderung der Jugendordnung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Jugendlichen in der Jugendversammlung und ist vom Hauptvorstand zu genehmigen.
§11
Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch den Hauptvorstand inkraft und soll von der nächsten Mitgliederversammlung der FREIEN KANU-SPORTLER bestätigt werden.
Breitenbach den 27.04.1993